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Satzung

§1. Name und Sitz

Die Partei führt den Namen „Partei-Interim, Kurzform Pi, und schränkt Ihren Geltungsbereich bis auf weiteres auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Die Satzung ist bindend für jedes Mitglied dieser Partei, ob auf Bundes- , Landes-, oder Bezirksebene, ob als einfaches Mitglied, als Funktionsträger im Auftrag der Partei oder im Auftrag des Staates und aller politischer Ämterwahrnehmung überparteilich.

 

§2 Zweck der Partei

Wegen fehlender Kompetenz und sichbar werdenden Verschleisserscheinungen der bereits zugelassenen Parteien außer uns, (wobei zu überprüfen wäre, ob sie alle noch Verfassungskonformität praktizieren), möchten die Mitglieder und Interessierten der Pi wieder die Mitwirkung an der politischen Willensbildung zum Vorteil aller, besonders aber der sozial vernachlässigten Bevölkerungsschichten und Gruppen des Staates Bundesrepublik Deutschland sicherstellen.

Demzufolge soll unser politisches Engagement nur einem Ziel dienen - der Einführung ,- Durchführung und -Praktizierung eines bedingungslosen , uneingeschränkten , ausreichenden Grundeinkommens für jeden Bürger ab dem erreichten 18. Lebensjahr bis an sein Lebensende.

Jedem Bürger, jeder Bürgerin, steht sowohl ein würdevolles Leben zu , ohne Unterschied , als auch die Möglichkeit und Pflicht, der Mitbestimmung und Mitgestaltung der Anteilnahme an den gesellschaftlichen Erfolgen und der aktiven politischen Einflußnahme bei Umsetzung und Erreichung dieser Ziele unserer Gesellschaft Deutschland .

 

§3. Mitgliedschaft

Jeder Bürger , jede Bürgerin deutscher Staatsbürgerschaft, mit vollendetem 16 Lebensjahr , jeder Konfession , jeder Mitgliedschaft in anderen Organisationen der Gesellschaft .

 

§4.Organe der Partei

Zur Vermeidung unnötiger Hierarchien wird ein Bundesvorstand bestehend aus 5 Mitgliedern und einem Parteienrat 70 Mitglieder , sowie einer Vollversammlung paritätisch ,konstitutionell fungieren.

Bundesvorstand der Partei Pi, Partei-Interim

  • Vositzender
  • Stellv. Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Ein weiteres Vorstandsmitglied

 

Parteirat, der Partei

  • Ratsvorsitzender
  • zwei Stellvertreter

 

Mitgliedervollversammlung der Partei

  • Mitgliedervorsitzender
  • zwei Stellvertretende Mitgliedervorsitzende

 

Bundesmitgliederversammlung

jeder Landesverband wählt nach Maßgabe

Landesvorstände

  • Vorstandsvorsitzender
  • zwei stellvertetende Vorsitzende

 

Mitgliederversammlung

  • Mitgliedervorsitzender
  • zwei Stellvertretene Mitgliedervorsitzende

 

Landesmitgliederversammlung

Bezirksgruppe

  • Vorsitzender
  • 2 Stellvertretene Vorsitzende

 

Bezirksmitgliederversammlung

 

§5. Amtsdauer des vorstandes und des Parteienrates

Der Vorstand und der Parteienrat wird in getrennten Wahlen von der Vollversammlung gewählt.

Die Legislatur soll nicht länger als 3 Jahre dauern. Wenn es die Vollversammlung wünscht , kann der Wahlgang auch zusammengelegt werden.Dies gilt dann jeweils nur bis zur nächsten Wahl.

 

§6. Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen , die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter - einberufen werden. ( alle im Vorstand befindlichen gewählten Personen haben Stellvertreterfunktion).Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens

4 Vorstandsmitglieder anwesend sind und der Vorstandsvorsitzende und oder der stellvertretene Vorsitzende anwesend sind.

Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit , bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluß als abgelehnt.

Die Niederschrift des zu führenden Protokolls soll Ort, Datum , Teilnehmer und Ereignisse beinhalten und wird in einem Archiv aufbewahrt.


§7 Beschlußfassung des Parteirates

Bestimmungen gelten zu §6 fortlaufend, die Einschränkung der jeweiligen Gremien sind nur beschlußfähig bei vollständiger Anwesenheit des Gremium (jeweiliger Vorstand). Ausnahme bei aufrücken eines fehlenden Vorstandsmitglieds aus der ,in der Hierarchie Nächsten, durch Wahl erreicht das Gremium ebenfalls Beschlußfähigkeit.

Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit , bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluß als abgelehnt.

 

§8 Beschlußfassung des Mitgliedervorsitzes

Bestimmungen gelten zu §6 fortlaufend , die Einschränkungen der jeweiligen Gremien sind nur beschlußfähig bei vollständiger Anwesenheit(jeweiliger Vorstand). Ausnahme aufrücken eines fehlenden Vorstandsmitglieds bei Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung

Person aus Mitgliederversammlung.


§9. Umsetzung der Beschlußfähigkeit

Während der amtierende Bundesvorstand zum Beispiel eine Vollversammlung nach Muster §6 folgend einberufen kann, muß in dem Gremium Bundesparteirat eine Zweidrittel-Mehrheit, und bei den Mitgliederversammlungen eine einfache Mehrheit eingeholt werden.

Abstimmungen werden nur auf so erreichte Mehrheiten geheim abgehalten.


§10. Auflösung der Parteien

Die Partei, Partei-Interim , Pi sieht ihre Aufgabe einzig und allein in der Planung und Verwirklichung eines Grundseinkommens für jeden Bürger und für jede Bürgerin , für ein menschenwürdiges Leben fortan in dieser Gesellschaft Deutschland .Ist dieses Grundeinkommen ,

bedingungslos uneingeschränkt , ausreichend verfassungsrechtlich geschützt , in Gesetzen und Umsetzungsmechanismen der Gesellschaft realisiert , erklärt sich die Partei als aufgelöst.

Getreu unserem Versprechen, weder neue Machthierarchien in Form von Berufspolitikern oder

Wirtschaftsoligarchien zu bilden, werden wir für diesen Zweck gebundenes Vermögen aus Teuern und oder anderen Bezügen an die Allgemeinheit zurückgeben.

 

Basierend auf Stand 20.2.09 ,Stand 6.4.09 (jeder darf Vorschläge machen und mitarbeiten, soweit sie nicht destruktiv oder unsachgemäß erscheinen.


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